VBI Mietbedingungen

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Mietbedingungen (Mietservice) der Vengels Bau- und Industriemaschinen GmbH,
Karolingerstraße 8, D-46499 Hamminkeln

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Geräten, Maschinen und Komponenten/ Anbaugeräten ("Geräte") durch den Mietservice der Firma Vengels Bau- und Industriemaschinen GmbH ("VBI").

1.2 Entgegenstehende Bedingungen des Mieters gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen. Das gilt auch dann, wenn VBI in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Mieters den Vertrag ohne Vorbehalte abschließt oder die Geräte ohne Vorbehalt übergibt.

1.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2. Vertragsabschluß, Vertragsdauer

2.1 Der Vertrag kommt mit Gegenzeichnung durch VBI zustande.

2.2 Die Mietzeit beginnt mit Bereitstellung der Geräte zur Abholung durch den Mieter oder, soweit vereinbart, mit Übergabe an den Frachtführer / Spediteur.
2.3 Der Mietvertrag wird für den auf der Vorderseite angegeben Zeitraum fest abgeschlossen und endet zum angegebenen Termin, ohne dass es einer Kündigung durch eine der Parteien bedarf. Eine etwaige Verlängerung wird der Mieter spätestens 10 Arbeitstage vor Ende des Mietzeitraumes ankündigen. Eine Verlängerung bedarf schriftlicher Vereinbarung. Sie gilt lediglich für den in der Verlängerungsvereinbarung bestimmten Zeitraum. 2.4 § 568 BGB wird ausgeschlossen.

3. Übergabe, Gefahr, Haftung

3.1 VBI wird das Gerät in betriebsfähigem Zustand übergeben oder zur Abholung bereitstellen. Der Mieter ist berechtigt, das Gerät vor Übernahme bzw. Übergabe an den Frachtführer / Spediteur zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu untersuchen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Mieter.

3.2 VBI und der Mieter werden den Zustand des Gerätes insbesondere den Stand des Betriebsstundenzählers, bei Übernahme durch den Mieter bzw. Übergabe an den Frachtführer / Spediteur in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Die Übergabe gilt als in dem protokollierten Zustand erfolgt. Ist der Mieter bei der Übergabe an den Frachtführer / Spediteur nicht anwesend oder vertreten, so gilt die Übergabe als in dem von VBI allein protokollierter; Zustand erfolgt.

3.3 Mit Übergabe an den Frachtführer / Spediteur geht die Gefahr auch des zufälligen Unterganges auf den Mieter über. Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters.

3.4 Vom Mieter behauptete Mängel des Gerätes berechtigen ihn lediglich dann dazu, die Übernahme zu verweigern, wenn die Mängel von VBI anerkannt oder durch Sachverständigengutachtenfestgestellt worden sind. VBI wird solche Mängel unverzüglich auf eigene Kosten beseitigen. Einigen sich die
Parteien auf eine Schadensbeseitigung durch den Mieter, so übernimmt VBI die Kosten hierfür bis zur Höhe der Kosten, die VBI bei einer Eigenreparatur entstanden wären. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind im Rahmen der Regelung in Ziffer 8 ausgeschlossen.

3.5 Das Gerät darf vom Mieter erst nach Erstellung der Übernahmebestätigung (Ziffer 3.2) in Gebrauch genommen werden. Bei vorheriger Inbetriebnahme gilt die Übergabe als in mangelfreiem Zustand erfolgt.

3.6 Der Mieter hat VBI jede Änderung des auf der Vorderseite angegebenen Einsatzortes anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Gerät ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VBI ins Ausland zu verbringen.

4. Miete, Verzug, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

4.1 Je nach Mietdauer wird die Miete pro Arbeitstag (Tagesmiete), pro Woche (Wochenmiete) oder pro Monat (Monatsmiete) berechnet. Die Mietdauer beginnt im Regelfall mit Auslieferung/Abholung und endet mit der Rücklieferung an den Vermieter.

4.2 Die Miete ist für die vereinbarte Mietdauer - bei Monatsmiete für den ersten Kalendermonat- bei Übernahme/Übergabe des Gerätes in bar oder durch bankbestätigten Scheck im Voraus zu bezahlen. Bei Monatsmiete sind Folgemieten jeweils bis zum 03. eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen.

4.3 Gerät der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate ganz oder teilweise in Verzug, so ist er verpflichtet, VBI Zinsen auf den rückständigen Betrag in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen, mindestens jedoch in Höhe von 12%. Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ist zu erhöhen, wenn VBI einen höheren Schaden nachweist, und zu reduzieren, wenn der Kunde den Beweis dafür erbringt, dass VBI überhaupt kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

4.4 Der vereinbarten Miete ist eine tägliche Betriebsdauer von bis zu acht Stunden zugrunde gelegt (bei 5 Arbeitstagen/Woche bzw. 21Arbeitstagen/Monat). Bei Überschreitung der sich aus der vereinbarten Mietdauer ergebenden maximalen Gesamtstundenzahl werden die Mehrstunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt tageweise, dabei wird pro angefangene erste von 8 Betriebsstunden ein voller Tagespreis berechnet. Bei Wochenmiete ist der Tagespreis 1/5 des Wochenmietpreises, bei Monatsmiete 1/21 des Monatsmietpreises. Die Abrechnung der Mehrstunden erfolgt aufgrund des Betriebsstundenzählerstandes bei Mietende.

4.5 Die Miete ist auf der Grundlage mittlerer Einsatzbedingungen kalkuliert. Schwere Einsätze (z.B. Steinbruch, Tunnelbau etc.) sind daher nur bei gesonderter Vereinbarung im Mietvertrag zulässig.

4.6 Zusätzlich zur Miete trägt der Mieter die Kosten für Ver- und Entladung, sowie für Frachten und Transport der Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Hilfskräfte nach den jeweils gültigen VBI-Sätzen.

4.7 Alle Zahlungen verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

4.8 Der Mieter tritt in Höhe des umseitig vereinbarten Mietzinses seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an VBI ab. VBI nimmt die Abtretung an.

5. Full Service, Gewaltschäden, Instandsetzung, Instandhaltung

5.1 Je nach Vereinbarung beinhaltet die Miete "Full Service". Ist Full Service nicht vereinbart, trägt der Mieter die Kosten der laufenden Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung. Dies gilt auch dann, wenn Wartungs-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwand nicht durch den Gebrauch des Gerätes entstanden bzw. nicht vom Mieter zu vertreten ist. Gewaltschäden, d.h. Schäden, die über die betriebsübliche Abnutzung hinausgehen, trägt der Mieter auch bei Mieten inkl. Full Service in jedem Fall.

5.2 Die Wartungsarbeiten gemäß der von VBI bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen sind in jedem Fall vom Mieter vorzunehmen.

5.3 Der Mieter ist verpflichtet , Inspektionen gemäß der von VBI bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchführen zu lassen. Er wird VBI bevorstehende Inspektionstermine rechtzeitig anzeigen.

5.4 Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet VBI für alle Schäden, u. a. auch für die, die dadurch entstehen, dass er
Inspektionen sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten nicht rechtzeitig vornehmen lässt. Der Mieter wird VBI auf Wunsch zu den in Ziffer 5.6 bezeichneten Geschäftszeiten jederzeit Zugang zum Gerät verschaffen.

5.5 Die Durchführung der Inspektionen (gemäß Ziffer 5.3) sowie Reparaturarbeiten darf ausschließlich durch VBI oder eine von VBI autorisierte Werkstatt unter Verwendung von Original Ersatzteilen erfolgen.

5.6 Inspektionen sowie Reparaturarbeiten werden von VBI werktags (Mo.-Fr.) zwischen 8.00 und 17.00 Uhr durchgeführt. Der Mieter stellt VBI auf Anforderung Hilfskräfte kostenfrei in erforderlicher Anzahl zur Verfügung.

5.7 Ein Ausfall des Gerätes während der Durchführung von Inspektionen sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten lässt die Verpflichtung zur Bezahlung der vereinbarten Miete unberührt. VBI wird bei längerem Ausfall entscheiden, ob ein Austausch des Gerätes in Betracht kommt. VBI kann den Austausch davon abhängig machen, dass der Mieter die Kosten des Austausches übernimmt.

6. Versicherungen

6.1 Der Mieter haftet für die vom Gerät ausgehende Gefahr, insbesondere die Betriebsgefahr. Soweit von Dritten Ansprüche wegen Unfall, Personen- oder Sachschäden gegen VBI geltend gemacht werden, wird er VBI freistellen. Der Mieter schließt zu diesem Zweck eine Haftpflichtversicherung mit
angemessener Deckungshöhe ab bzw. ergänzt seine bereits bestehende Versicherung entsprechend und hält sie während der vereinbarten Mietzeit aufrecht. VBI ist jederzeit berechtigt, vom Mieter den Nachweis über den Bestand der Haftpflichtversicherung zu fordern.

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, für das Gerät eine Maschinen- und Kaskoversicherung selbst oder durch Beauftragung VBI abzuschließen bzw. eine bereits bestehende Versicherung entsprechend zu ergänzen und bis zur Rückgabe des Gerätes an VBI aufrechtzuerhalten, die eine Maschinen- und Kaskoversicherung nach ABMG inkl. Transport- und Diebstahlrisiko beinhaltet. VBI weist den Mieter darauf hin, dass eine solche Versicherung für den Schadensfall Selbstbehalte vorsieht.

6.3 Für den Schadensfall tritt der Mieter bereits jetzt die Leistungen aus der Versicherung sowie gegebenenfalls bestehende Ansprüche gegen Dritte sicherungshalber an VBI ab.

6.4 Auf Verlangen von VBI ist der Mieter verpflichtet, die Erfüllung der Versicherungspflicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nachzuweisen und bei der Versicherung einen Sicherungsschein zugunsten von VBI zu beantragen.

6.5 Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nach Ziffer 6.4 nicht fristgerecht nach, so ist VBI berechtigt, für Rechnung des Mieters eine Maschinen- und Kaskoversicherung nach ABMG einschließlich Diebstahl- und Transportrisiko und/oder eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Versicherungsprämie ist dann zusätzlich zu den Fälligkeitsterminen für die Miete an VBI zu bezahlen.

7. Geräterückgabe

7.1 Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Gerät in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie gereinigt und voll getankt mit sämtlichem Zubehör und sonstigen bei Übernahme/Übergabe vorhandenen Teilen sowie Betriebs-, Wartungs- und Schmieranleitung nach Absprache mit VBI
an eine Mietstation von VBI zurückzuliefern. Bei Nichtbeachtung erfolgt eine Berechnung zu den jeweils gültigen VBI-Sätzen.

7.2 Die Rückgabe hat während der normalen Geschäftszeit von VBI ( Mo.-Fr. von 8.00-17.00 Uhr) und so rechtzeitig zu erfolgen, dass VBI in der Lage ist, das Gerät noch am selben Tag zu prüfen. Soweit kein Full Service vereinbart ist sowie bei Gewaltschäden (Ziffer 5.1) hat der Mieter vor Rückgabe des Gerätes eine Schlussinstandsetzung auf eigene Kosten vorzunehmen. Ziffer 5.5 gilt entsprechend.

7.3 Bis zur vollständigen Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung ist der Mieter verpflichtet, an VBI eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Tagesmiete (Ziffer 6.1 a des Vertragsformulars) für jeden angebrochenen Tag der Überschreitung der vereinbarten Mietdauer zu bezahlen. Ziffer 4 gilt im übrigen entsprechend.

7.4 Rücktransportkosten gehen zu Lasten des Mieters.

7.5 Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung oder Beschädigung des Gerätes werden mit Rechnungstellung durch VBI fällig.

8. Haftung

8.1 Schadenersatzansprüche gegen VBI sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglicher Nebenpflichten, vorvertraglicher Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, VBI hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadenersatzansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft. VBI haftet in gleicher Weise, wenn von einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Mitarbeiter eine Pflicht, für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, leicht fahrlässig verletzt wird.

8.2 Soweit VBI dem Grund nach haftet, wird der Schadenersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn das Schadensauslösende Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von VBI grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

8.3 Alle Schadenersatzansprüche gegen VBI verjähren in sechs Monaten nach ihre Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.

8.4 Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz findet vorstehende Haftungsbegrenzung/-ausschluss keine Anwendung.

8.5 Soweit die Haftung von VBI ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönlich Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VBI.

9. Untervermietung, Abtretungsverbot

Der Mieter ist nicht berechtigt, das Gerät ohne schriftliche Zustimmung von VBI unterzuvermieten. Dritten zur Nutzung zu überlassen oder Dritten Rechte aus dieser Vereinbarung abzutreten. Verweigert VBI die Zustimmung, so ist das Kündigungsrecht des Mieters gem. § 549 Abs. 1Satz BGB ausgeschlossen.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltung

10.1 Gegenüber Ansprüchen von VBI kann der Mieter nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

10.2 Der Mieter kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von VBI und der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

10.3 Die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Herausgabeanspruch von VBI nach Ablauf der Mietzeit ist ausgeschlossen.

11. Außerordentliche Kündigung durch VBI

VBI kann den Mietvertrag ganz oder teilweise unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte fristlos kündigen, wenn
(1) der Mieter Änderungen am Gerät vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt oder das Gerät ohne vorherige Vereinbarung mit VBI unter schweren Einsatzbedingungen (Ziffer 4,5) nutzt; oder
(2) der Mieter mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Mietraten oder mit einem Gesamtbetrag, der die Höhe der Mietraten für zwei Monate erreicht, in Verzug gerät; oder
(3) der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung diese Vertrages verstößt und er -trotz schriftlicher Mahnung- den Vertragsverstoß wiederholt oder ihn bei fortbestehen dem Verstoß nicht innerhalb von drei Arbeitstagen einstellt; oder
(4) Antrag auf Eröffnung des Insolvenz Verfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird.

12. Zugriffe Dritter

Bei zugriffen Dritter auf das Gerät hat der Mieter auf das von VBI hinzuweisen und VBI unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO. Bei Verstößen gegen die Benachrichtigungspflicht stehen VBI die Rechte aus Ziffer 11 zu.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Vereinbarungen abgewichen werden.

13.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Hauptniederlassung von VBI in Wesel. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wesel. VBI ist jedoch berechtigt, den Mieter auch am jeweiligen Standort des Gerätes zu verklagen.

13.3 Der Mietvertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.